AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen der cereneo Schweiz AG und cereneo International AG
§ 1 Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) dienen der Regelung der vertraglichen Beziehung zwischen der cereneo Schweiz AG bzw. der cereneo International AG (cereneo) sowie dem Patienten und finden Anwendung auf sämtliche von der cereneo erbrachten Leistungen (insbesondere bei der Erbringung stationärer und ambulanter Klinik- und Therapieleistungen) und gelten ausdrücklich auch dann, wenn eine Behandlung im Ausland erfolgt. Falls die Vertragsbeziehung nicht zwischen cereneo und dem Patienten, sondern mit einem Vertreter besteht (insbesondere einer im Zimmer des Patienten untergebrachten Begleitperson, rechtlicher Vertreter sowie einem Kostenträger), gelten diese AVB sinngemäss auch gegenüber diesem Vertreter.
- Soweit die schriftliche Offerte von cereneo Bedingungen festhält, welche von diesen AVB abweichen, gehen solche Bedingungen vor. Dasselbe gilt auch für individuell abgeschlossene schriftliche Verträge zwischen cereneo und dem Patienten (respektive dem Kostenträger).
§ 2 Rechtsverhältnis / Abgrenzung von Leitungen Dritter
- Grundsätzlich bestehen die Leistungen der cereneo aus von der gemäss der Mehrwertsteuergesetzgebung von der Steuerpflicht ausgenommenen Leistungen (namentlich Klinik-, Therapieleistungen und Behandlungen des Patienten sowie Unterbringung einer Begleitperson im Zimmer des Patienten).
- Zusätzliche (insbesondere mehrwertsteuerpflichtige) Leistungen werden allenfalls durch die Hospitality Visions Lake Lucerne AG (HVLL) (insbesondere Unterbringung und Verpflegung zusätzlicher Begleitpersonen im Park-Hotel Vitznau bzw. im Campus Hotel Hertenstein, zusätzliche, bei der HVLL bezogene Leistungen, wie namentlich Wellnessbehandlungen, Zimmer-Service usw.) oder sonstige Dritte erbracht und sind (vorbehaltlich einer abweichenden Regelung) durch den Patienten, seine Begleitperson oder den Kostenträger direkt dem Dritten zu vergüten. Bezüglich solcher Leistungen besteht keinerlei Vertragsbeziehung mit cereneo, weshalb gegenüber cereneo auch keine Ansprüche irgendwelcher Art (insbesondere Haftungsansprüche) geltend gemacht werden können, selbst wenn cereneo die Leistungen des Dritten vermittelt haben sollte.
§ 3 Offerten
- Eine Offerte ist sieben Tage lang gültig, sofern seitens cereneo nicht schriftlich etwas anderes festgehalten wurde.
- Angaben, welche von cereneo als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und dienen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen.
§ 4 Umfang der Leistungspflicht von cereneo
- Die Leistungspflicht von cereneo richtet sich nach der von cereneo ausgestellten Offerte und beschränkt sich auf den in der Offerte angegebene Zeitraum.
- Darüber hinausgehende Leistungen, d.h. in der Offerte nicht erwähnte oder über den angegebenen Zeitraum hinausgehende Leistungen (insbesondere externe Untersuchungen) sind in jedem Falle separat zu entschädigen. Die Erbringung solcher Leistungen steht im Ermessen von cereneo.
- Nicht Gegenstand der Leistungspflicht von cereneo sind in jedem Falle Leistungen, welche von Dritten, etwa von der HVLL, erbracht werden (siehe § 2 Abs. 2).
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Sofern in der Offerte nichts Anderweitiges festgehalten wird, ist das Entgelt für die gesamten von cereneo offerierten Leistungen vollumfänglich vor Antritt des Klinikaufenthaltes per Banküberweisung zu bezahlen. Allfällige Bankspesen gehen vollumfänglich zu Lasten des Patienten (respektive des Kostenträgers).
- Solange diese Vorauszahlung nicht vollumfänglich erfolgt ist, ist cereneo grundsätzlich nicht verpflichtet, den Patienten aufzunehmen und irgendwelche Leistungen zu erbringen.
- Eine Vorauszahlung ist auch nachträglich für jene Leistungen zu entrichten, welche nicht in der Offerte erwähnt und daher separat zu entschädigen sind (siehe § 4 Abs. 2). § 5 Abs. 2 gilt analog.
- Nach Entlassung des Patienten aus dem Klinikaufenthalt wird durch cereneo (in der Regel innert 60 Tagen) eine Endabrechnung erstellt. Ein allfälliges Restguthaben wird an den Patienten zurückerstattet, während eine allfällige Nachforderung dem Patienten (respektive dem Kostenträger) in Rechnung gestellt wird und innert 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen ist.
- Bei Zahlungsverzug ist cereneo berechtigt, Verzugszinsen von maximal 15% pro Jahr zu verrechnen.
- Eine Verrechnung von seitens cereneo bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Patienten (und/oder des Kostenträgers) mit Forderungen von cereneo gegenüber dem Patienten ist ausgeschlossen.
- Besondere Bedingungen für Kassenpatienten, bei denen eine Versicherungsgesellschaft die Zahlungen leistet, bleiben vorbehalten.
§ 6 Eintritt, Termine und (vorzeitige) Entlassung
- Es obliegt dem Patienten, pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt den Klinikaufenthalt anzutreten. Im Falle einer Annullierung eines geplanten Klinikaufenthalts behält sich die cereneo vor, einen angemessenen Betrag für bereits angefallene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. In jedem Fall wird zumindest ein Tag Klinikaufenthalt verrechnet, sofern die Annullierung nicht spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Antritt erfolgt. Der Patient, respektive der Kostenträger, nimmt zur Kenntnis, dass die cereneo der HVLL je nach Zeitpunkt der Annullierung bis zu 100% der Kosten für die ursprünglich geplante Dauer der Unterbringung zu bezahlen hat und verpflichtet sich, die entsprechenden Auslagen der cereneo vollumfänglich zu ersetzen.
- Termine während des Klinikaufenthaltes (Therapien, Assessments etc.) werden angemessen verschoben, wenn seitens des Patienten unverschuldete Hindernisse auftreten. Andernfalls ist das jeweilige Entgelt für den entsprechenden Termin trotzdem zu bezahlen, sofern der Patient den Termin nicht spätestens 24 Stunden im Voraus annulliert hat. Dies gilt insbesondere auch für versäumte Termine. cereneo selbst kann jederzeit Termine aus hinreichenden Gründen verschieben.
- Die Entlassung erfolgt grundsätzlich an dem zwischen cereneo und dem Patienten vereinbarten Zeitpunkt. Verschiebungen aufgrund des Erreichens der Behandlungsziele oder infolge § 6 Abs. 4 und 5 bleiben vorbehalten.
- Der Patient ist jederzeit berechtigt, den Klinikaufenthalt auf einseitigen Wunsch hin zu beenden. Bei einer Vorankündigung von mindestens 24 Stunden endet die Entgeltzahlungspflicht für Therapieleistungen am Tag des Austritts aus der Klinik. Ansonsten sind die Kosten eines zusätzlichen vollen Tages zu bezahlen. Für die Vergütung der Auslagen von cereneo im Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen gilt § 6 Abs. 1 analog.
- cereneo ist berechtigt, den Klinikaufenthalt einseitig zu beenden und den Patienten und/oder dessen Begleitpersonen wegzuweisen, falls hinreichende Gründe hierfür bestehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Patient an den geplanten Therapien nicht teilnimmt;
b) der Patient und/oder dessen Begleitpersonen strafrechtliche relevante Handlungen begehen, den Anweisungen von Mitarbeitenden der cereneo nicht Folge leisten oder die Hausordnung von der Park-Hotel Vitznau AG, der Campus Hotel Hertenstein AG bzw. der HVLL verletzen oder sich sonst wie ungebührlich benehmen;
c) der Patient gegenüber cereneo mit Zahlungen (Vorauszahlungen oder sonstigen Rechnungen) in Verzug ist;
d) der Patient und/oder dessen Begleitpersonen gegen § 9 verstossen.
§ 7 Eingebrachte Sachen und Fahrzeuge
- Grundsätzlich empfehlen wir bei einem Klinikaufenthalt das Mitbringen von Geldbeträgen und Wertsachen auf ein Minimum zu beschränken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zimmer in der Regel nicht verschlossen sind.
- Zur Aufbewahrung kleinerer Geldbeträge und Wertsachen befindet sich in jedem Zimmer ein Safe. cereneo haftet jedoch für den Verlust oder die Beschädigung von den im Zimmersafe aufbewahrten Geldbeträgen und Wertsachen nur insoweit, als cereneo selbst durch deren Versicherungsgesellschaft effektiv schadlos gehalten wird. Eine darüber hinausgehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. cereneo erteilt dem Patienten bzw. dessen Begleitpersonen auf Wunsch Auskunft über die geltende Versicherungsdeckung.
- cereneo haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen, welche nicht im Safe nach § 7 Abs. 2 eingeschlossen waren. Sodann haftet cereneo, soweit gesetzlich zulässig, nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugen, welche von Patienten und/oder Begleitpersonen auf dem Klinikgelände abgestellt werden.
§ 8 Haftungsbeschränkung
- Die cereneo hat nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften für deren gesetzliche Haftung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
- Die Haftung der cereneo, von deren Organen, Mitarbeitenden und Hilfspersonen oder von mit der cereneo verbundenen Unternehmen oder deren Organen, Mitarbeitenden und Hilfspersonen unter irgend-welchen Rechtstiteln beschränkt sich auf den durch die Versicherung effektiv ausbezahlten Betrag (zuzüglich Selbstbehalt gemäss Versicherungspolice). Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. cereneo erteilt dem Patienten bzw. dessen Begleitperson auf Wunsch Auskunft über die geltende Versicherungsdeckung.
- Sollte in Einzelfällen (insbesondere aufgrund eines entsprechenden Ausschlusses im Berufshaftpflichtversicherungsvertrag der cereneo) keine Versicherungsdeckung bestehen, ist die Haftung der cereneo auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Ausserdem ist diesfalls die Haftung der cereneo auf direkte Schäden beschränkt (die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen) und auf maximal den Betrag limitiert, welcher den dem Patienten in Rechnung gestellten und von diesem effektiv bezahlten Behandlungs- und Unterbringungskosten entspricht.
- Der Patient (oder sein Vertreter) anerkennen und stimmen zu, dass cereneo’s Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich Ansprüche ausschliesst, welche vom oder im Namen des Patienten, dessen Nachlass oder durch Begünstigte oder Erben des Patienten in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada oder unter dem Recht eines dieses Länder geltend gemacht werden. Der Patient oder jedermann, welcher im Namen des Patienten handelt, stimmt zu, dass für sämtliche Auseinandersetzungen ausschliesslich die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig sind und die Rechtsbeziehung zwischen dem Patienten und cereneo ausschliesslich schweizerischem Recht unterstehen, wie weiter unten eingehender beschrieben wird.
- Der Patient respektive dessen Vertreter und/oder der Kostenträger nehmen zur Kenntnis, dass die cereneo als aktiv in der Forschung tätiges Unternehmen zu Forschungs- und Behandlungszwecken teilweise nicht CE zertifizierte Geräte, Vorrichtungen, Software und andere Hilfsmittel einsetzt und erklären sich damit ausdrücklich einverstanden.
§ 9 Abwerbeverbot
- cereneo unternimmt grosse Anstrengungen, zum Wohle der Patienten hoch qualifizierte und motivierte Mitarbeitende zu gewinnen, welche stetig weitergebildet werden. Dem Patienten und/oder dessen Begleitpersonen ist es aus diesem Grund untersagt, (direkt oder indirekt) Mitarbeitende von cereneo (insbesondere Ärzte, Therapeuten und Pflegepersonal) abzuwerben, um mit diesen selbst in ein Vertragsverhältnis zu treten. Im Widerhandlungsfall verpflichtet sich der Patient zur Bezahlung einer Konventionalstrafe an cereneo in der Höhe von CHF 50‘000 pro Verstoss.
§ 10 Datenschutz
- Weitergabe und Bearbeitung von sich auf den Patienten beziehenden Daten erfolgen nach den Grundsätzen des schweizerischen Datenschutzgesetzes, der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSG- VO), soweit anwendbar, und Zivilrechts (und unterliegen, sofern anwendbar, der ärztlichen Schweigepflicht) soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird. Weitere Informationen zur Bearbeitung von Personendaten durch cereneo, insbesondere auch die Rechte der Patienten betreffend (Recht auf Auskunft, etc.), über die Weitergabe von Daten an Dritte sowie die Übermittlung ins Ausland, sind in der Datenschutzerklärung unter http://cereneo.ch/de/datenschutzerklaerung Diese bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil dieser AVB und ergänzt die nachfolgenden Bestimmungen. Das rechtliche Interesse an den nachfolgend dargestellten Datenbearbeitungen liegt in der Ausführung des Vertrages zwischen cereneo und den Patienten nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, im berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO und teilweise in der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Zuletzt liegt auch eine Einwilligung in die nachfolgenden Datenverarbeitungen vor.
- cereneo wird ermächtigt, im Rahmen der Leistungsabrechnung und Kostentragung die hierfür notwendigen Daten an den oder die Kostenträger (insbesondere an Versicherungsträger, aber auch an allfällige Dritte, die für die Kosten aufkommenden, namentlich ausländische Botschaften, Behörden etc.) weiterzugeben.
- Der Patient oder sein (gesetzlicher) Vertreter ist zudem damit einverstanden, dass die cereneo den allenfalls angegebenen Kontaktpersonen (bis auf schriftlichen Widerruf durch den Patienten) sowohl in administrativen als auch in medizinischen Belangen Auskunft erteilen darf. Dasselbe gilt für Informationen an Hausärzte, Fachärzte oder einweisende Ärzte des Patienten.
- Der Patient nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass es im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und Administration zu Datenaustauschen zwischen den verschiedenen Unternehmen der Neuro Recovery Group AG kommt. Weitere Informationen hierzu finden sich in der in § 10 Abs. 1 referenzierten Datenschutzerklärung.
- Als aktiv in der Forschung tätiges Unternehmen ist cereneo bestrebt deren Therapieansätze stetig zu verbessern. Ohne ausdrücklich gegenteilige Willensäusserung ist der Patient damit einverstanden, dass mitunter personenbezogene Daten erfasst, ausgewertet und zu Forschungszwecken in anonymisierter Form weiterverwendet werden.
- cereneo arbeitet mit cereneo – Zentrum für Interdisziplinäre Forschung (cefir), einer gemeinnützigen Stiftung nach schweizerischem Recht, sowie mit der Lake Lucerne Institute AG (LLUI), einer gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, zusammen. Der Patient ist damit einverstanden, dass cefir und/oder LLUI für die in der in § 10 Abs. 1 referenzierten Datenschutzerklärung erwähnten Zwecke besonders schützenswerte Personendaten von ihm aufnehmen, auf seine Patientenakten bei cereneo zugreifen und die entsprechenden Daten bearbeiten darf. Darüber hinaus erkennt der Patient an, dass cereneo nicht für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch Applikationen von Drittanbietern verantwortlich ist, wie in der Datenschutzrichtlinie beschrieben.
§ 11 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AVB im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist sodann durch eine Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.
- Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese AVB Lücken enthalten.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten (respektive gegebenenfalls einer Begleitperson und/oder dem Kostenträger) und der cereneo untersteht (ungeachtet des Rechtsgrundes) ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen auf ausländisches Recht des schweizerischen internationalen Privatrechts und allfälliger Staatsverträge.
- Für sämtliche (vertraglichen und ausservertraglichen) Streitigkeiten zwischen dem Patienten (respektive gegebenenfalls einer Begleitperson und/oder einem Kostenträger) und der cereneo sind ungeachtet des Rechtsgrundes ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Kantons Luzern, Schweiz, zuständig.
Fassung vom Juli 2022